Vereinssatzung

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Das Rahmenwerk unseres Vereins.

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§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen MiMa Sports.
  2. Er hat seinen Sitz in 44534 Lünen.
  3. Er soll in das beim Amtsgericht Dortmund geführte Vereinsregister eingetragen werden, nach der Eintragung den Zusatz e. V. erhalten und heißt dann MiMa Sports e. V.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 

§ 2 Zwecke

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Zwecke des Vereins i. S. des § 52 Abs. 2 AO sind
    1. Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege nach Nr. 3; der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation mit qualifizierter Betreuung i. S. von § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 SGB V zur Teilhabe am Arbeitsplatz, um die Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen mit dem Ziel entgegenzuwirken, Behinderungen i. S. § 2 Abs. 1 SGB IX einschließlich Pflegebedürftigkeit i. S. SGB XI abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen i. S. § 11 Abs. 2 SGB V in Abstimmung mit den Rehabilitationsberatungen und Verordnungen der Krankenkassen und deren Vertragsärzte zu mildern, der Alten-, Kranken- und Behindertenhilfe am Bewegungsapparat des Menschen nach den Normen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation in Frankfurt a. M. und des Behindertensportverbandes NRW in Duisburg.
    2. Förderung der Jugendhilfe nach Nr. 4; der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Anerkennung als „Träger der freien Jugendhilfe“ gem. § 75 SGB VIII Handeln i. R. der Kooperationskompetenz i. V. mit der Sportjugend NRW und § 2 Abs. 2 SGB VIII i.R. von § 11 Abs. 3 SGB VIII in den Handlungsfeldern
      1. Sportverein – Schule bzw. öffentliche und andere freie Träger der Jugendhilfe u. a. in Projekten wie „Anerkannter Bewegungskindergarten“, frühkindliche Entwicklungsförderung und Bildung der Kinder unter drei Jahren in und durch Körperbildung, Bewegung und Spielen;
      2. Sportverein – Schule bzw. öffentliche und andere freie Träger der Jugendhilfe durch Betreuungsmaßnahmen im schulischen Bereich mit sportlichen Schwerpunktangeboten, z.B. im Rahmen von Bewegungs-, Spiel- und Sportangeboten an „Offenen Ganztagsschulen“ (OGS) auch zur Talentfindung und -förderung mit Pflege internationaler Verständigung, Förderung und Pflege von eng mit der Jugendhilfe verbundenen Leistungen des Freizeit- und Breitensports, Amateur- und Leistungssports durch sportliche Veranstaltungen für aktive Sportler zur leiblichen, seelischen und gesellschaftlichen Tüchtigkeit, Entwicklung der Motorik durch Beherrschen von Sportgeräten, Abbau von Aggressionen durch sportliche Betätigung, sinnvolle Betätigung mit anderen zusammen (Bindungssicherung), um dadurch Rücksichtnahme und Teamfähigkeit zu erlernen; Innerhalb dieses Rahmens können auch andere Personen oder Körperschaften sportliche Darbietungen erbringen.
    3. Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung nach Nr. 7, insbesondere verwirklicht durch Vorträge, Betreuung von Schülern vor und nach dem Unterricht, Einrichten einer Internetplattform, Kooperation i. Z. mit der Offenen Ganztagsschule (OGS) i. R. von Bewegungs-, Spiel- und Sportangeboten.
    4. Förderung des Sports nach Nr. 21; der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Sportförderung zur Erfüllung des Auftrags aus Art. 18 Abs. 3 der Landesverfassung NRW auf materiellem, geistigem und sittlichem Gebiet, Pflege des Freizeit- und Breitensports, Amateur- und Leistungssports durch Entwicklung der Motorik durch Beherrschen von Sport- und Fitnessgeräten, Durchführung von sportlichen Veranstaltungen i. S. § 67a AO mit Benutzung von Räumlichkeiten nach § 67a AO i. V. mit AEAO zu § 67a Nr. 11 und 12 bzw. Geräten mit und ohne qualifizierter Betreuung Errichten und Unterhalten von Sportstätten.


§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen oberhalb steuerlicher Freigrenzen nach Einkommensteuerrecht in ihrer Eigenschaft als Mitglied aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.


§ 4 Verbandsmitgliedschaften des Vereins

  1. Der Verein strebt die Mitgliedschaft im Stadtsportverband Lünen und dem Kreissportbund Unna an.
  2. Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz 1 als verbindlich an.
  3. Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Vorstand den Eintritt und Austritt zu den Fachverbänden beschließen.


§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können natürliche Personen werden.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme auf Zeit (Probe-, Schnupper-, Kursmitgliedschaft für ein Jahr) oder auf Dauer (>1 Jahr) erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Verfahren teilzunehmen. Diese Pflichtangabe und die Einwilligungserklärung zur Datenerhebung nach § 18 dieser Satzung erfolgt auf dem Aufnahmeantrag.
  3. Der Aufnahmeantrag eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem / den gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit dem Aufnahmeantrag für die Beitragsschulden gesamtschuldnerisch aufzukommen.
  4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. In der Beschlussfassung wird das Datum des Beginns der Mitgliedschaft und der Beginn der Finanzierung nach § 8 dieser Satzung bestimmt; das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung mit diesem Inhalt.
  5. Mit dem Aufnahmeantrag erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.
  6. Ein Aufnahmeanspruch auf Dauer (>1 Jahr) besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.


§ 6 Arten der Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus:
    1. aktiven Mitgliedern
    2. passiven Mitgliedern
    3. Ehrenmitgliedern.
  2. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen und / oder am Trainingsbetrieb teilnehmen können.
  3. Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen durch Geld- oder Sachzuwendungen im Vordergrund. Sie nutzen die Angebote des Vereins nicht.
  4. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Verein und seine Vereinszwecke außerordentliche Verdienste erworben haben. Ihnen steht ein Stimmrecht zu. Sie werden durch Beschluss mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung gewählt.


§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Kündigung, Fristablauf bei Mitgliedschaft auf Zeit, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
  2. Zeitmitgliedschaften enden durch den Ablauf der im Aufnahmeantrag genannten Frist.
  3. Eine Kündigung der Mitgliedschaft bedarf der Schriftform (§ 126 BGB). Sie ist jederzeit mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende zulässig. Die Kündigungserklärung ist an den Verein zu Händen des 1. Vorsitzenden zu richten.
  4. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
    1. trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen innerhalb einer angemessenen Frist nicht nachkommt;
    2. grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen schuldhaft begeht;
    3. in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Zwecke zuwiderhandelt.
    4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt. Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Vorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich per Einwurf-Einschreiben mit Gründen an die dem Verein bekannte Anschrift mitzuteilen. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der schriftlichen Beschwerde an den Vorstand zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich per Einwurf-Einschreiben an den Vorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Über die Beschwerde entscheidet der Vorstand in seiner nächsten ordentlichen Sitzung. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
  5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Finanzierungspflichten nach § 8 dieser Satzung, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.


§ 8 Finanzierung, Beiträge, Umlagen

  1. Der Verein kann zur Finanzierung seiner Zwecke erheben:
    1. (zuwendungsfähige und nicht zuwendungsfähige) Mitgliederbeiträge in Geld als Monatsbeiträge und in Arbeitsleistungen (Pflichtstunden)
    2. (Aufnahme-, Mitgliedsausweis-, Kurs-, Bearbeitungs-) Gebühren
    3. Zusatzentgelte für zweckspezifische Leistungen
    4. (Investiv- oder Konsumtiv-) Umlagen nach Darlegung der Gründe durch den Vorstand (z. B. Finanzierung eines Projekts, unvorhersehbare Verschuldung) bis zum sechsfachen des Jahresbeitrages bzw. bis zur Obergrenze nach § 52 AO i. V. mit AEAO zu § 52 Tz 1.2 von 5.113 € innerhalb von 10 Jahren je Mitglied.
  2. Die Höhe der (Einzel-) Finanzierung nach Nr. 1 sowie deren Fälligkeit bestimmt der Vorstand durch Beschluss. Beschlüsse über Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern schriftlich durch einfachen Brief oder in Textform (E-Mail) bekannt zu geben.
  3. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der SEPA-Verbindung und der Anschrift mitzuteilen.
  4. Von Mitgliedern, die dem Verein eine Ermächtigung zum SEPA-Verfahren erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.
  5. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am SEPA-Verfahren erlassen. In diesem Fall tragen sie den erhöhten Verwaltungsaufwand durch eine Bearbeitungsgebühr.
  6. Ehrenmitglieder sind von der Finanzierung nach Nr. 1 befreit.


§ 9 Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder

  1. Geschäftsunfähige können ihre Mitgliederrechte nicht persönlich ausüben. Diese werden durch ihre gesetzlichen Vertreter wahrgenommen.
  2. Ausgenommen sind Jugendliche ab dem 16. Lebensjahr; sie üben ihre Mitgliedsrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind dagegen von der Wahrnehmung ausgeschlossen.
  3. Mitglieder bis zum 16. Lebensjahr sind vom Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ausgeschlossen.


§ 10 Ordnungsgewalt des Vereins

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung, sowie der Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeiter und Übungsleiter Folge zu leisten.
  2. Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach § 7 dieser Satzung zum Vereinsausschluss führen kann, kann auch nachfolgende Vereinsstrafen nach sich ziehen: Befristeter Ausschluss vom Trainingsbetrieb.


§ 11 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.


§ 12 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt, möglichst bis zum 30. April eines Jahres.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Viertel der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks verlangt.
  4. Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin einzuberufen. Mit der Einberufung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Die Einladung ist in Textform (E-Mail) zu versenden an die letzte dem Vorstand zum Zeitpunkt der Versendung bekannte Adresse des Mitglieds.
  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  6. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes nach § 13 der Satzung geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.
  7. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird.
  8. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet. Zur Änderung der Satzung und zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Versammlungsleiter bestimmt zu Beginn der Mitgliederversammlung den Protokollführer.
  10. Jedes Mitglied auf Zeit oder auf Dauer hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  11. Die Tagesordnung setzt der Vorstand durch Beschluss fest. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens drei Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Anträge auf Satzungsänderung und Änderung von Vereinszwecken sind den Mitgliedern nach Ablauf der Antragsfrist zu übersenden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
  12. Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:
    1. Entgegennahme der Berichte des Vorstands;
    2. Entlastung des Vorstands
    3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
    4. Satzungs- und Zweckänderungen
    5. Auflösung oder Fusion des Vereins
    6. Beschlussfassungen über eingereichte Anträge.


§ 13 Vorstand

  1. Der Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus dem/der:
    1. 1. Vorsitzenden und
    2. 1. Geschäftsführer/in.
  2. Dem Gesamtvorstand gehört der Vorstand nach § 26 BGB an sowie der 2. Vorsitzende, der 2. Geschäftsführer und der Jugendleiter.
  3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die/den 1. Vorsitzende/n und die/den 1. Geschäftsführer/in vertreten.
  4. Der Vorstand wird für Insichgeschäfte nach § 181 BGB bis zum Nettowert von Investiv- oder Konsumtivmaßnahmen bis zu 1.500,00 €/Monat vom Selbstkontrahierungsverbot befreit, d. h. für den Abschluss von Rechtsgeschäften mit sich selbst bzw. als Vertreter eines Dritten ermächtigt.
  5. Die Bestellung der Mitglieder des Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt für die erstgewählten beiden Vorsitzenden und den Beisitzer sechs Jahre, für die erstgewählten beiden Geschäftsführer drei Jahre und für alle danach gewählten Vorstandsmitglieder sechs Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt einzeln. Abwesende sind bei vorheriger schriftlicher Erklärung zur Funktionsannahme wählbar.
  6. In der Vorstandssitzung haben folgende Mitglieder des Vorstandes je eine Stimme: 1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender, 1. Geschäftsführer, 2. Geschäftsführer, Jugendleiter. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
  7. Der Vorstand tritt mindestens je Quartal einmal zusammen. Die Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden einberufen.
  8. Der Vorstand ist unter anderem für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:
    1. Aufstellung des Haushaltsplans und eventueller Nachträge
    2. Einberufung der (ordentlichen oder außerordentlichen) Mitgliederversammlung
    3. Festsetzung der Mitgliederbeiträge
    4. Festsetzung der Tagesordnungen
    5. Vorlage von Jahresberichten für Mitgliederversammlungen
    6. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen
    7. Ausschluss von Mitgliedern.
  9. Über Beschlüsse sind Protokolle unter Angabe von Ort, Tag, der Erschienen und des Abstimmungsergebnisses zu führen.


§ 14 Vereinsjugend

  1. Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder, die i. R. der Sportjugend NRW und § 2 Abs. 2 SGB VIII tätig wird.
  2. Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich eigenständig und entscheidet über ihr durch den Haushalt des Vereins zufließende Mittel innerhalb des Zwecks „Förderung der Jugendhilfe“ nach § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO i. S. d. § 2 der Satzung.
  3. Organe der Vereinsjugend sind die Jugendversammlung und der Jugendleiter. Der Jugendleiter ist Mitglied des Gesamtvorstandes (§ 13 Nr. 2 der Satzung).
  4. Die Vereinsjugend kann durch die Jugendversammlung eine Jugendordnung beschließen, die von den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen darf. Ansonsten gelten für die Durchführung der Jugendversammlung die Bestimmungen über die Mitgliederversammlung entsprechend.


§ 15 Vergütungen, Aufwandsentschädigung, Aufwendungsersatz, Bezahlte Mitarbeit

  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt.
  2. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, -inhalt und -ende ist der Vorstand zuständig. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
  3. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsführer und / oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist der Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht üben der 1. Vorsitzende und der 1. Geschäftsführer aus.
  4. Im Übrigen können die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatz nach § 670 BGB für solche Aufwendungen geltend machen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.
  5. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.


§ 16 Revision, Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung beauftragt nach besonderem Einzel-/Dauerauftrag
    1. aus ihrer Mitte ein Mitglied für die Dauer von drei Jahren mit der Durchführung der internen Revision oder
    2. Vertreter steuerberatender Berufe je nach Sachverhalt mit der Durchführung einer externen Prüfung.
  2. Revisionsgegenstand, -art und -umfang sind im Einzel-, Dauerauftrag festzulegen.
  3. Der Mitgliederversammlung ist ein schriftlicher Bericht vorzulegen und mündlich zu erläutern.


§ 17 Haftung des Vereins

  1. Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung Freibeträge oder Freigrenzen nach Einkommensteuerrecht nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, gem. § 31a BGB nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.


§ 18 Datenschutz im Verein

  1. Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins, auch bei Ausgliederungen wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe (Fördervereine, Werbe-GbR), Bildung von Spiel-, Sport-, Fest- und Interessensgemeinschaften, werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder und Dritter (u.a. Lehrgangs-, Trainings-/Übungsteilnehmer, Spender, Sponsoren) im Verein getrennt von Beschäftigtendaten gespeichert, übermittelt und verändert.
  2. Jedes Mitglied, jeder Beschäftigter und jeder Dritter hat das Recht auf
    1. Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten
    2. Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind
    3. Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt
    4. Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
  3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
  4. Für satzungsgemäße Zwecke ist die Überlassung der Mitgliederliste des Vereins mit Adressangaben zulässig.


§ 19 Satzungs- und Zweckänderungen, Auflösung bzw. Fusion, Vermögensbindung

  1. Satzungs- und Zweckänderungen oder die Auflösung und Fusion des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden; zur Beschlussfassung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  2. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. Vorsitzende und der 1. Geschäftsführer als die Liquidatoren des Vereins bestellt.
  3. Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall aller steuerbegünstigten Zwecke nach § 2 fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen zu gleichen Teilen an den SV Blau Weiß Alstedde 1920 e.V. und den SV Blau Weiß Alstedde Tennis e. V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke i. S. § 52 Abgabenordnung (AO) zu verwenden haben.
  4. Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein, fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden Fusionsverein bzw. den aufnehmenden Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke i. S. § 52 Abgabenordnung (AO), zu verwenden hat.


§ 20 Gültigkeit der Satzung

  1. Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 04.01.2016 beschlossen.
  2. Diese Satzung wird nach Eintragung beim Registergericht des Amtsgerichts Dortmund wirksam und tritt am 04.01.2016 rückwirkend in Kraft.


Lünen, 04.01.2016
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